Satzung

Satzung der Fuldaer Karnevals-Gesellschaft e.V. Fulda

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fuldaer Karnevals-Gesellschaft e.V.“, kurz FKG.
Der Sitz des Vereins ist in Fulda.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.

§3 Zweck

3.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums der Fuldaer Fastnacht, in dem alte, heimische karnevalistische Traditionen im Fuldaer Land fortgeführt werden und der karnevalistische Gedanke in seiner kulturellen wertvollen Bedeutung gefördert wird.

3.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht z. B. durch
– die interne Vereinsarbeit und Förderung der vereinsinternen Gruppen,
– die Teilnahme und Darstellung des Brauchtums und des Vereins auf vereinsinternen und öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der Fastnacht und der Region,
– Pflege des Tanzes (wie z.B. Garde- und Showtanz),
– Pflege der Fastnachtsmusik (wie zum Beispiel durch Chor oder Musik-/ Instrumentengruppen)
– und die aktive Jugendarbeit in den genannten Bereichen.

3.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach schriftlicher Beantragung werden, ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

4.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.3. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters* beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung.

4.4. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie des Verbands, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.5. Die Vereinsmitgliedschaft wird separat in einer Beitragsordnung (Mitgliedschaftsformen, Beiträge) geregelt. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

4.6. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dementsprechend wird bei einer Verleihung der Ehrenbezeichnung „Ehrenpräsident*“ verfahren.
Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließen.

4.7. Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.

4.8. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Austritt anhand einer schriftlichen Abmeldung an den Vorstand, wodurch die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres endet,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4.9. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen wiederholter oder hoher Beitragsrückstände (2 Jahresbeiträge).
Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit der Anrufung des Vorstandes, welcher zusammen mit dem Ältestenrat in solchen Fällen zur Entscheidung berufen ist, zu. Die Anrufung hat binnen 4 Wochen seit Beschlussfassung über den Ausschluss zu erfolgen. Dies muss schriftlich geschehen. Zum Nachweis der Fristwahrung genügt der Poststempel.
Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen bzw. Vereinsutensilien.

§5 Mitgliedsbeitrag

5.1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung über eine Beitragsordnung durch Beschluss festgesetzt.

5.2. Der Beitrag wird jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres gezahlt. Er wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu zahlen.

5.3. Auf begründeten Antrag kann einzelnen Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

§6 Organe

6.1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium („Präsident*“ und die beiden „Vize-Präsidenten*“),
c) der geschäftsführende Vorstand (Präsidium, Schatzmeister* und Schriftführer*) – im allgemeinen „Vorstand“ genannt,
d) der erweiterte Vorstand (geschäftsführende Vorstand, Stellv. Schatzmeister*, Stellv. Schriftführer*, berufene Beisitzer* und ein Vertreter* des Ältestenrats),
e) der Ältestenrat.

6.2. Sämtliche Mitglieder des Präsidiums, des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§7 Vorstand

7.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus.
– dem Präsidium: „Präsident*“ (erster Vorsitzende*) und zwei gleichberechtigte „Vizepräsidenten*“ (stellvertretende Vorsitzende*),
– Schriftführer*,
– Schatzmeister*.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB zu gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten ist das Präsidium bzw. zwei Personen des Präsidiums. Das Präsidium kann auch Einzelvertretungsvollmacht erteilen.
Kassenwart* und Schriftführer* können im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter* vertreten werden.

7.2. Der Vorstand sowie deren Stellvertreter* werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand, deren Stellvertreter*, der Ältestenrat und die Kassenprüfer* im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

7.3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, diese gelten als aufgelöst, wenn die übertragene Aufgabe erledigt ist. Die Erledigung der Aufgabe stellt gegebenenfalls das Präsidium fest.

7.4. Der Schriftführer* lädt im Auftrag des Präsidenten zu den Sitzungen des Vorstands ein.

7.5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende* oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden* anwesend sind.

7.6. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden* oder bei dessen Abwesenheit die eines der stellvertretenden Vorsitzenden* (Vize-Präsidenten*). Sind beide stellvertretende Vorsitzende* anwesend, entscheidet die Stimme des dienstälteren*.

7.7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter* zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters.

7.8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

7.9. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit bei Bedarf aus verwaltungsorganisatorischen Gründen die Bestellung eines besonderen Vertreters* z. B. Geschäftsführers* berufen.

§8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem stellvertretenden Schriftführer*,
– dem stellvertretenden Schatzmeister*,
– dem Sprecher* des Ältestenrates,
– eine vom geschäftsführenden Vorstand/Präsidium zu berufene Anzahl von Beisitzern.

§9 Ältestenrat

9.1. Der Ältestenrat besteht aus maximal drei Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden.

9.2. Er wird innerhalb des Vereins und Vereinslebens beratend und schlichtend tätig.

9.3. Er hat einen Sprecher*, welcher innerhalb des erweiterten Vorstands Stimmrecht hat.

§10 Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal während eines Geschäftsjahres statt.

10.2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Präsident* unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit ein. Die Einladung erfolgt in Textform gemäß §126b BGB bzw. durch Veröffentlichung in der Fuldaer Zeitung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

10.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident* oder ein anderes berufenes Mitglied des Präsidiums. Sind alle drei verhindert, ist Versammlungsleiter* das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Vorstandes.

10.4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Die Abstimmung erfolgt durch Handheben, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch erhebt.
Wahlen finden auf Antrag bereits eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung statt.

10.5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vorher dem Präsidium schriftlich einzureichen.
Anträge, welche später eingehen oder solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dazu ihre Zustimmung geben.

10.6. Die Mitgliederversammlung beschließt über bzw. behandelt folgende Punkte:
a) den Geschäftsbericht des Präsidenten*,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfungsbericht,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Neuwahl des Präsidiums sowie des Schriftführers*, des Kassenwarts* und deren Stellvertreter (Vorstand) auf drei Jahre,
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern* auf drei Jahre,
g) die Beitragsordnung,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Wahl von maximal drei Ältestenratsmitgliedern,
j) Satzungsänderungen.

10.7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende* der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten* statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden* der Versammlung zu ziehende Los.

10.8. Versammlungsablauf:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Versammlungsablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter* und dem Schriftführer* zu unterzeichnen ist.

10.9. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann das Präsidium aus gegebenem Anlass einladen.
Eine solche Versammlung muss auf schriftlichen Antrag an das Präsidium einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unterzeichnet haben. Der Antrag ist zu begründen.
Für Einladung und Ablauf einer solchen Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

10.10. Für eine Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

§11 Abteilungen und Untergruppierungen

11.1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann die Bildung und Auflösung weiterer Vereinsorgane, Gremien, Abteilungen und Untergruppierungen beschließen.

11.2. Vereinsorgane, Gremien, Abteilungen und Untergruppierungen sind Teile der inneren Organisation des Vereins. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Diese hat lediglich der eingetragene Verein (e.V.) gemäß §§ 21 ff. BGB.

11.3. Vereinsorgane, Gremien, Abteilungen und Untergruppierungen sind verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuellen Gruppenleiter*, oder mindestens einen Ansprechpartner* sowie die Anzahl der aktiven Mitglieder zu benennen.
Jede Abteilung und Untergruppierung hat dem Vorstand eine aktuelle Abteilungsordnung vorzulegen.

11.4. Die gesetzlichen Rechtsfolgen daraus sind, dass Abteilungen und/oder Untergruppierungen keine eigene Selbständigkeit und keine eigene Rechtsfähigkeit haben können. Dies insbesondere weder steuerlich, versicherungsrechtlich noch finanziell.

11.5. Daraus ergibt sich unter anderem, dass Veranstaltungen und Auftritte von Vereinsorganen, Gremien, Abteilungen und Untergruppierungen mit dem Vorstand abzustimmen sind und die Verpflichtung, Kassen offenzulegen und neutraler Überprüfung unterziehen zu lassen.

§12 Kassenprüfer*

12.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer* für eine Amtsdauer von drei Jahren. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand, deren Stellvertretern* oder weiteren Gremien angehören.

12.2. Den Kassenprüfern* obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Vereinsorgane, Gremien, Abteilungen und Untergruppierungen sowie Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer* sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

12.3. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§13 Datenschutz

13.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter* durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

13.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

13.3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§14 Auflösung des Vereins

14.1. Geht die Anzahl der Mitglieder auf 11 oder weniger zurück, kann der Verein aufgelöst werden.

14.2. Die Auflösung kann auch auf Antrag der Mitglieder erfolgen in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung (auch einer außerordentlichen) beschlossen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14.3. Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Für diesen Fall muss das verbleibende Vermögen der Fuldaer Karnevals-Gesellschaft einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck durch die Stadt Fulda zugeführt werden.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am Nächsten kommen.

Fulda, im November 2021

Anhängende Ordnungen

Beitragsordnung

Ehrenordnung